Seite 7 sei als Einkommen gemäss Art. 93 SchKG angesehen worden, welches in diesem Fall vollumfänglich pfändbar sei, da A2___ ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 1‘469.00 mit der unpfändbaren IV-Rente der SUVA von CHF 1‘236.25, dem Arbeitslosentgelt sowie Einkommen aus Zwischenverdienst bereits erreiche.