Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt führte diesbezüglich aus (act. 4, S. 2), es habe sich für die zweite, im Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 20. August 2018 erwähnte, Variante entschieden. Folglich sei das Existenzminimum bei A1___ bezüglich Grundbedarf und Wohnkostenanteil zu belassen, dafür aber ein Zuschlag von CHF 800.00 für den Betreuungsaufwand der Tochter C___ zu berücksichtigen. Weil A2___ ebenfalls Lohnpfändungen habe, habe sich die Frage nach dem richtigen Vorgehen gestellt. Dafür hätten sie zwei Möglichkeiten gesehen: