Vorliegend erscheine es angebracht, von einer Teilung zwischen den Konkubinatspartnern auszugehen. Die Positionen für Grundbedarf und Wohnkosten seien deswegen im Existenzminimum grundsätzlich so zu belassen. A1___ sei jedoch der Betreuungsaufwand separat anzurechnen und auf der anderen Seite dürfe dieser A2___ nicht als effektives Einkommen oder dergleichen entgegengehalten werden. In diesem Punkt seien die angefochtenen Verfügungen rechtswidrig und deshalb aufzuheben.