Genau so wenig sei A1___ Arbeitgeber von A2___. Beim Betreuungsaufwand handle es sich vielmehr um einen rechnerischen Zuschlag zum Existenzminimum, der durch die Betreuung der Tochter des Beschwerdeführers durch A2___ entstehe (act. B 1, S. 7). Weder eine Überwälzung des Betrags als Einkommen an seine Lebenspartnerin noch eine Zahlung ans Betreibungsamt seien vorliegend mögliche Konsequenzen. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs habe dem Beschwerdegegner die Alternative zwischen zwei Vorgehensweisen offen gelassen. Vorliegend erscheine es angebracht, von einer Teilung zwischen den Konkubinatspartnern auszugehen.