1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend (act. 1, S. 4), die Verfügung vom 25. Oktober 2018 (act. 2/6) betreffend A2___, aber adressiert an A1___, habe sich im Briefumschlag der A1___ betreffenden Verfügung befunden (act. 2/2) und sei A2___ somit formell nie rechtsgenügsam zugestellt worden. Bei der genannten Verfügung handelt es sich um die Anzeige der Lohnpfändung (act. 2/6). Diese ist in Art. 99 SchKG geregelt, wobei bestimmt wird, dass bei der Pfändung von Forderungen und Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Ordre lautende Urkunde besteht (was hier der Fall ist), dem Schuldner des Betriebenen