Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung vom 25. Oktober 2018 (act. 2/2) ist A1___ am 27. Oktober 2018 zugestellt worden (act. 2/3). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 5. November 2018 (act. 1) eingehalten. Dies ist auch bei der Revisionsverfügung vom 26. Oktober 2018 der Fall, welche A2___ am 31. Oktober 2018 zugegangen ist (act. 2/5).