b) Das Betreibungsamt B___ hat sich für die zweite Variante entschieden. In der Verfügung vom 25. Oktober 2018 betreffend A1___ geht es weiterhin von einem Existenzminimum von CHF 2‘827.50 aus (wie in der Revisionsverfügung vom 1. Mai 2018), lässt aber die Rückerstattung der CHF 800.00 zu, falls diese dem Betreibungsamt abgeführt würden (act. 2/2). Bei der Revision der Einkommenspfändung betreffend A2___ vom 26. Oktober 2018 wird - wie bisher - eine Pfändung des das Existenzminimum von CHF 232.75 übersteigenden Betrages des Arbeitslosentaggeldes und des Einkommens der Migros Genossenschaft aus Zwischenverdienst pro Monat verfügt.