a) In einer Betreibung auf Pfändung wurde am 22. Juni 2017 das Existenzminimum von A1___ vom Betreibungsamt B___ auf CHF 3‘500.-- festgesetzt und das Mehreinkommen gepfändet. In zwei Revisionen vom 8. Februar 2018 und 1. Mai 2018 wurde das Existenzminimum auf CHF 3‘157.15 bzw. auf CHF 2‘827.50 reduziert. Gegen beide Revisionsverfügungen hat A1___ Beschwerde erheben lassen. Die Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid vom 20. August 2018 beide Revisionsverfügungen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, neue Verfügungen zu erlassen.