1. Es seien die Verfügungen des Beschwerdegegners zur Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2018, vom 1. Mai 2018 und vom 25. Oktober 2018 vollumfänglich aufzuheben und die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Sinne eines reformatorischen Entscheids durch folgende Werte zu ersetzen: „Einkommen variabel