32 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, bGS 143.1) und auf dieses ist nicht einzutreten. Falls A___ die Zahlungsbefehle bereits am 8. Mai 2017 im Briefkasten gefunden hat, wäre auch die 10-tägige Frist für das Wiederherstellungsgesuch nicht eingehalten worden und es wäre auch aus diesem Grund nicht auf das Gesuch einzutreten. 4. Korrektes Vorgehen Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller - auch ohne Wiederherstellungsgesuch - innert 10 Tagen seit dem Auffinden der vier Zahlungsbefehle