3.4 Entscheidend ist nun, dass A___ für den Zeitraum ab dem Vorfinden der vier Zahlungsbefehle im Briefkasten, also nach dem 8. oder dem 29. Mai 2017 kein Hindernis geltend macht. Denn die „Osterferien“ lagen nach seinen Darstellungen - sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in demjenigen vor der Staatsanwaltschaft - klar vor dem Auffinden der Zahlungsbefehle. Somit fehlt ihm das Interesse an einem Wiederherstellungsgesuch (Art. 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum SchKG, bGS 241.1, in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, bGS 143.1) und auf dieses ist nicht einzutreten.