Als ungenügend gelten die dauernde sowie die kurzfristige Krankheit bzw. Abwesenheit, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafte Fristberechnung. Das Fristversäumnis wird dadurch als verschuldet betrachtet und die Wiederherstellung ist zu verweigern10. Trotz dem Fehlen klarer Formvorschriften im SchKG ist das Wiederherstellungsbegehren schriftlich zu begründen. Darin ist nebst den obgenannten Voraussetzungen auch darzulegen, dass das unverschuldete Hindernis effektiv für die nicht rechtzeitige Fristwahrung verantwortlich war11.