Seite 8 gelten Unfall, plötzliche schwere Erkrankung, falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde (im letzteren Fall muss der Betroffene die Unrichtigkeit aber nicht leicht feststellen können). Bei einer Erkrankung ist zu beachten, dass der Betroffene durch sie unfähig ist, innert Frist selber zu handeln oder einen Vertreter mit den entsprechenden Handlungen zu beauftragen9. Als ungenügend gelten die dauernde sowie die kurzfristige Krankheit bzw. Abwesenheit, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafte Fristberechnung.