Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, muss unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein. Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich war, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Als klassische Anwendungsfälle