3.1 Gesuche um Wiederherstellung einer Frist sind an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde zu richten (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig. 3.2 Wenn der Gesuchsteller wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht in der Lage war, Rechtsvorschlag zu erheben, ist er durch die Zahlungsbefehle in seinen Interessen sowohl rechtlich wie tatsächlich beschwert und seine Legitimation zur Erhebung des Gesuchs kann bejaht werden.