Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen nicht geschützt und daran erinnert, dass der Zahlungsbefehl zuhanden des Schuldners einem Gemeindebeamten oder der Polizei zu übergeben ist, wenn weder dieser oder eine im Haushalt lebende erwachsene Person bei der Zustellung angetroffen werden. Die aus früheren Verfahren bekannte Renitenz des Schuldners und seine Ankündigung, dass er die Tür nicht öffnen werde, hätten das Betreibungsamt veranlassen müssen, für die Zustellung die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.