Im Entscheid 117 III 7 des Bundesgerichts telefonierte der Schuldner mit dem Betreibungsamt und erklärte, auf den Hinweis, dass ihm ein Zahlungsbefehl zugestellt werde, er werde sich durch einen solch unangenehmen Besuch nicht belästigen lassen und die Türe nicht öffnen. In der Folge wurde ihm der Zahlungsbefehl in den Briefkasten gelegt. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen nicht geschützt und daran erinnert, dass der Zahlungsbefehl zuhanden des Schuldners einem Gemeindebeamten oder der Polizei zu übergeben ist, wenn weder dieser oder eine im Haushalt lebende erwachsene Person bei der Zustellung angetroffen werden.