Betreibungsurkunden sind dem Schuldner persönlich abzugeben3. Es ist untersagt, den Zahlungsbefehl in den Briefkasten zu legen4. Im Anfechtungsfall trägt in erster Linie das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden. Dazu dient ihm namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des Zustellungsbeamten, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist. Als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB kommt der Bescheinigung, Gegenbeweise vorbehalten, für ihren Inhalt volle Beweiskraft zu5.