Die Zustellung des Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Seite 5 Beim Zahlungsbefehl handelt es sich um eine Betreibungsurkunde1. Betreffend die Zustellung von Betreibungsurkunden (Konkursandrohungen und Zahlungsbefehlen) hat die Aufsichtsbehörde am 25. November 2014 eine Weisung erlassen2.