Er halte daran fest, dass ihm die Zahlungsbefehle nie zugestellt worden seien (act. 10, S. 2 Ziff. 3). 2.2 Das beschwerdebeklagte Amt führte aus, auf den Gläubiger-Doppeln der Zahlungsbefehle habe die zustellende Person jeweils klar und deutlich den Vermerk „Annahme verweigert“ angebracht. Ob die Annahme zweifelsfrei durch den Schuldner bzw. Adressaten - wie auf dem Dokument festgehalten - verweigert worden sei, könne nicht beurteilt werden. Der Schuldner habe auch auf die 3. Pfändungsankündigungen nicht reagiert; diese müssten wohl polizeilich zugestellt werden (act. 7).