Für allfällige Strafuntersuchungen ist die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nicht zuständig. Dies wurde dem Gesuchsteller am 2. Juni 2017 mitgeteilt und dieser an die Staatsanwaltschaft verwiesen (Art. 37 Abs. 1 Justizgesetz; bGS 145.31; act. 3). 2. Vorfrage des Zeitpunktes der rechtsgültigen Zustellung der Zahlungsbefehle