h) Die Parteien wurden in der Folge mit einer Kopie des Einvernahme-Protokolles bedient und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act. 37). Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Seite 3 Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Erwägungen 1. Begehren um Aufnahme einer Strafuntersuchung