b) Am 2. Juni 2017 wies die Aufsichtsbehörde den Gesuchsteller darauf hin, dass die Zuständigkeit für Straftatbestände bei der Staatsanwaltschaft liege und Anzeigen direkt bei dieser Behörde einzureichen seien. Bezüglich der Zahlungsbefehle Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und 20170494 wurde A___ aufgefordert, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wann er aus den Osterferien zurückgekehrt sei resp. wann er die Zahlungsbefehle zur Kenntnis genommen habe. c) Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller am 8. Juni 2017 nach (Postaufgabe 9. Juni 2017; act. 4).