Auf der Rückseite der Zahlungsbefehle wurde jeweils das Feld „nicht abgeholt“ und in der Rubrik „Zustellbescheinigung“ das Feld „an Adressat“ angekreuzt. Als Datum der Zustellung wurde der 7. April 2017 angegeben und bei der Unterschrift der zustellenden Person „D___“ vermerkt. b) Am 8. Mai 2017 erhob A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anzeige wegen mehrfacher, qualifizierter Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gegen Unbekannt und bat auch um Abklärung punkto Mittäterschaft des Betreibungsamtes B___ bzw. dessen Mitarbeitende (act. 5/2).