{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2017-12-05", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-17-7_2017-12-05.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2017/OG-20171205-AB-17-7-20171205.pdf", "Checksum": "3bc5fd67c8d287b809c6f0802265e84c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-17-7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 05.12.2017 OG AB-17-7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 5. Dezember 2017 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr."}], "ScrapyJob": "446973/43/1303", "Zeit UTC": "18.10.2023 06:20:10", "Checksum": "461ae2eb74c8a257ca41f6a2e739b89e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 05.12.2017 OG AB-17-7\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 5. Dezember 2017 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner Oberrichter H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nEntscheid vom 5. Dezember 2017\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichterin S. Rohner\nOberrichter H. Zingg\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 17 7\n\nSitzungsort Trogen\n\nGesuchsteller A___\n\nGesuchsgegner Betreibungsamt B___\n\nGesuchsgegnerin C___\n\nGegenstand Gesuch um Wiederherstellung einer Frist\n(Art. 33 Abs. 4 SchKG)\nAnträge\n\na) des Gesuchstellers:\n\nHiermit erhebe ich Anzeige gegen Unbekannt (M. Mem???) sowie gegen zwei Beamte\ndes Betreibungsamtes B___.\nIch bitte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen in allen vier Fällen.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\n(kein Antrag)\n\nc) der Beschwerdegegnerin:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) In den Betreibungen Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und 20170494 der C___ über\nBeträge von CHF 1‘210.20 (Prämienausstände von Mai bis August 2016), CHF 1‘657.20\n(Prämienausstände von Januar bis Juni 2015), CHF 828.60 (Prämienausstände von Juli\nbis September 2015) und CHF 828.60 (Prämienausstände von Oktober bis Dezember\n2015), je zuzüglich 5 % Zins, wurden A___ die Zahlungsbefehle mittels Spezialzustellung\nder Post zugestellt (act. 2/1-4). Auf der Rückseite der Zahlungsbefehle wurde jeweils das\nFeld „nicht abgeholt“ und in der Rubrik „Zustellbescheinigung“ das Feld „an Adressat“\nangekreuzt. Als Datum der Zustellung wurde der 7. April 2017 angegeben und bei der\nUnterschrift der zustellenden Person „D___“ vermerkt.\n\nb) Am 8. Mai 2017 erhob A___ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anzeige\nwegen mehrfacher, qualifizierter Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gegen\nUnbekannt und bat auch um Abklärung punkto Mittäterschaft des Betreibungsamtes B___\nbzw. dessen Mitarbeitende (act. 5/2).\n\nc) Am Samstag, den 28. Mai 2017, ist A___ gemäss seinen Angaben aus den Ferien\nzurückgekommen und am Sonntag, den 29. Mai 2017, hat er den Briefkasten geleert (act.\n4).\n\nSeite 2\nB. Prozessgeschichte\n\na) Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 an die Adresse des Kantonsgerichts erhob A___ Anzeige\ngegen Unbekannt (M. Mem???) sowie zwei Beamte des Betreibungsamtes B___ und\nersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfristen in allen vier Fällen (act. 1).\nDas Kantonsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs weiter.\n\nb) Am 2. Juni 2017 wies die Aufsichtsbehörde den Gesuchsteller darauf hin, dass die\nZuständigkeit für Straftatbestände bei der Staatsanwaltschaft liege und Anzeigen direkt\nbei dieser Behörde einzureichen seien. Bezüglich der Zahlungsbefehle Nrn. 20170314,\n20170492, 20170493 und 20170494 wurde A___ aufgefordert, der Aufsichtsbehörde\nmitzuteilen, wann er aus den Osterferien zurückgekehrt sei resp. wann er die\nZahlungsbefehle zur Kenntnis genommen habe.\n\nc) Diesem Ersuchen kam der Gesuchsteller am 8. Juni 2017 nach (Postaufgabe 9. Juni\n2017; act. 4).\n\nd) Die Stellungnahme des Betreibungsamtes B___ datiert vom 15. Juni 2017 (act. 7). Die\nGesuchgegnerin liess sich nicht vernehmen.\n\ne) Am 28. Juni 2017 (act. 10), 20. Juli 2017 (act. 19), 26. Juli 2017 (act. 25) sowie 17.\nAugust 2017 (act. 30) reichte A___ weitere Eingaben ein. Das Betreibungsamt B___\nnahm am 11. Juli 2017 nochmals Stellung (act. 14).\n\nf) Mit Verfügung vom 16. August 2017 auferlegte der Präsident der Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs dem Betreibungsamt B___ den Beweis für die Zustellung\nder Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 20170314, 20170492, 20170493 und\n20170494 und ordnete die Einvernahme von D___ als Zeuge an (act. 28).\n\ng) D___ wurde am 20. September 2017 durch den Präsidenten sowie die\nGerichtsschreiberin der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs als Zeuge\nangehört (act. 35).\n\nh) Die Parteien wurden in der Folge mit einer Kopie des Einvernahme-Protokolles bedient\nund es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act.\n37). Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.\n\nSeite 3\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf\neinzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Begehren um Aufnahme einer Strafuntersuchung\n\nFür allfällige Strafuntersuchungen ist die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und\nKonkurs nicht zuständig. Dies wurde dem Gesuchsteller am 2. Juni 2017 mitgeteilt und\ndieser an die Staatsanwaltschaft verwiesen (Art. 37 Abs. 1 Justizgesetz; bGS 145.31; act.\n3).\n\n2. Vorfrage des Zeitpunktes der rechtsgültigen Zustellung der Zahlungsbefehle\n\n"}