3.2 Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Es werden keine Disziplinarmassnahmen ergriffen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.