2.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die von ihm eingereichte Quittung werde von der Beschwerdegegnerin für eine Rückerstattung nicht akzeptiert. Konkret handelt es sich bei der erwähnten Unterlage um einen „Rückforderungsbeleg“, auf dem ersichtlich ist, welche Medikamente bezogen wurden. Handschriftlich wurde die Unterlage mit „bar bez. 13.4.17 / dz“ beschriftet13. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, im vorliegenden Fall werde der Rückforderungsbeleg als Rechnung akzeptiert, doch reiche die handschriftliche Beschriftung nicht aus, den Rückforderungsbeleg auch als Quittung zu qualifizieren; dafür müsse eine Unterschrift oder ein Stempelaufdruck vorhanden sein.