1.5 Das Verhängen einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person schuldhaft, entweder fahrlässig oder vorsätzlich, eine ihr obliegende Dienstpflicht verletzt hat. Die Dienstpflichten der Beamten und Angestellten ergeben sich aus dem SchKG sowie den dazugehörigen Verordnungen und Kreisschreiben. Schuldhaftes Verhalten beinhaltet den Vorwurf, dass der Beamte oder Angestellte bei richtiger Willensbetätigung hätte pflichtgemäss handeln können. Dies setzt voraus, dass er sich der Pflichtwidrigkeit bewusst war und es ihm objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, pflichtgemäss zu handeln10.