Seite 3 1.3 Das Anzeigerecht kann jederzeit und formlos ausgeübt werden. Der Verzeiger hat keine Parteirechte und weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid7. In Art. 43 Abs. 2 VRPG wird dem Verzeiger jedoch die Möglichkeit gegeben, Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu verlangen. Dem kommt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nach, indem der Anzeiger praxisgemäss den Entscheid in der Sache zugestellt erhält8.