Seite 2 C. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Mai 2017 ihre Vernehmlassung ein und begehrte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, falls überhaupt darauf eingetreten werden könne3. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt4. Er hat dazu nicht Stellung genommen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Prozessuales