{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2017-08-21", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-17-5_2017-08-21.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2017/OG-20170821-AB-17-5-20170821.pdf", "Checksum": "8e7eab31c647448b9a6bcd5a32bcf177"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-17-5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.08.2017 OG AB-17-5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 21. 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AB 17 5\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nBeschwerdegegnerin B___\n\nGegenstand Aufsichtsbeschwerde\nAnträge:\n\na) des Beschwerdeführers (sinngemäss):\n\n1. B___ verstösst gegen Artikel des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG).\n\n2. B___ verstösst zudem gegen Artikel des Zivilgesetzbuches (ZGB) und des\nObligationenrechts (OR).\n\nb) von B___ (sinngemäss):\n\nDie Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.\n\nSachverhalt\n\nA. Gegen A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) besteht ein Lohnpfändungsvorgang beim\nBetreibungsamt C___ bis längstens zum 27. September 20171.\n\nB. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen B___ (nachfolgend:\nBeschwerdegegnerin) bzw. das Betreibungsamt C___ Beschwerde. Der\nBeschwerdeführer führt aus, er habe in der Vergangenheit beim Betreibungsamt\nQuittungen betreffend nicht durch die Krankenkasse gedeckte Kosten für Arztbesuche\nsowie Medikamente eingereicht, um deren Rückerstattung zu erwirken. Mehrere Male sei\ndie Rückerstattung verweigert worden. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Erfordernis,\npersönlich beim Betreibungsamt zu erscheinen, um die Rückerstattung zu erhalten, sei für\nihn kostspielig, da er stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen müsse. Weiter gehe\ndie Beschwerdegegnerin nicht auf den Umstand ein, von ihm bezahlte\nKrankenkassenprämien bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen\nund zudem weigere sie sich, vom ihm eingereichte Quittungen wieder auszuhändigen; er\nbenötige diese bzw. Kopien davon2.\n\n1\nAct. 6/1.\n2\nAct. 1.\n\nSeite 2\nC. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Mai 2017 ihre Vernehmlassung ein und begehrte\ndie vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, falls überhaupt darauf eingetreten\nwerden könne3.\n\nD. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der\nVernehmlassung zugestellt4. Er hat dazu nicht Stellung genommen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Prozessuales\n\n1.1 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen B___ und rügt, Artikel des\nSchKG, ZGB und OR würden nicht angewendet und nennt dafür die in der\nSachverhaltsdarstellung geschilderten Vorkommnisse. Beschrieben werden Handlungen\nder Beschwerdegegnerin, letztlich somit ihre amtlichen Handlungen. Die allgemeine\nAmtstätigkeit als solche ist nicht als Verfügung bzw. als Beschwerdeobjekt zu\nqualifizieren5, weshalb eine im Sinne von Art. 17 SchKG anfechtbare Verfügung nicht\ngegeben ist.\n\n1.2 Nach Auslegung der gestellten Rechtsbegehren sowie deren Begründung ist es\nvorliegend geboten, die Eingabe vom 8. Mai 2017 als Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde\nzur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegenzunehmen. Das\nDisziplinarverfahren richtet sich nach kantonalem Recht, wobei die Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs nach Art. 43 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) vorzugehen hat6 (vgl. auch Art. 13 Abs. 2\ndes Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über\nSchuldbetreibung und Konkurs, bGS 241.1).\n\n3\nAct. 5.\n4\nAct. 7.\n5\nCOMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.\nAufl. 2010, N. 21 f. zu Art. 17 SchKG.\n6\nEMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010,\nN. 12 zu Art. 14 SchKG.\n\nSeite 3\n1.3 Das Anzeigerecht kann jederzeit und formlos ausgeübt werden. Der Verzeiger hat keine\nParteirechte und weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen\nbeschwerdefähigen Entscheid7. In Art. 43 Abs. 2 VRPG wird dem Verzeiger jedoch die\nMöglichkeit gegeben, Auskunft über die Erledigung der Anzeige zu verlangen. Dem\nkommt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nach, indem der Anzeiger\npraxisgemäss den Entscheid in der Sache zugestellt erhält8.\n\n1.4 Das Disziplinarrecht ist ausschliesslich im Dienst der Verwaltung stehendes,\nverwaltungsinternes Massnahmerecht. Entsprechend leiten die Aufsichtsbehörden ein\nDisziplinarverfahren nur von Amtes wegen und nach pflichtgemässem Ermessen ein. Zur\nEinleitung müssen genügend objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung\nvorliegen, etwa durch einen konkreten Nachteil oder eine drohende Gefährdung von\nParteiinteressen. Ein unbestimmter Verdacht reicht hierfür nicht.9\n\n"}