2.2 Das beschwerdebeklagte Amt hielt in der Abweisungsverfügung vom 18. Dezember 2017 fest (act. 2/1), es sei für die materielle Prüfung einer in Betreibung gesetzten Forderung nicht zuständig und könne deshalb auch nicht über die Rechtmässigkeit einer Löschung urteilen; eine solche sei nur auf Antrag des Gläubigers oder auf richterlichen Beschluss hin zulässig. Ebenso wenig sei es die richtige Stelle, um vom Gläubiger Forderungsbeträge zurückzufordern. 2.3 Aus den durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er gegen die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsvorschlag erhoben hat (act. 2/4).