Vorliegend wird die ablehnende Haltung des beschwerdebeklagten Amtes gegenüber der Forderung des Beschwerdeführers, eine Betreibung aufzuheben und ihm einen an den Gläubiger bezahlten Betrag zurück zu erstatten, kritisiert. Eine Klage gegen dieses Vorgehen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb der Beschwerdeweg offen steht. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.