{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2018-02-21", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-17-17_2018-02-21.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2018/OG-20180221-AB-17-17-20180418.pdf", "Checksum": "1348b989fde0fc5f566aa3b0e407ac70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-17-17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.02.2018 OG AB-17-17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Entscheid vom 21. 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AB 17 17\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nBeschwerdegegnerin Departement Volks- und Landwirtschaft, Regierungsgebäude,\n9102 Herisau\nvertreten durch: Amt für Finanzen, Regierungsgebäude,\n9102 Herisau\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___\n\nGegenstand Beschwerde gegen Abweisungsverfügung\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n(sinngemäss) Die Abweisungsverfügung vom 18. Dezember 2017 sei aufzuheben.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\n(kein Antrag)\n\nc) der Beschwerdegegnerin:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) In der Betreibung Nr. 21797966 des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Departement Bau\nund Volkswirtschaft), vertreten durch das Amt für Finanzen, über einen Betrag von\nCHF 4‘441.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2015 wurde A___ am 7. Dezember 2017 der\nZahlungsbefehl zugestellt, wobei der Schuldner Rechtsvorschlag erhob (act. 5/2).\n\nb) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 gelangte A___ an das Betreibungsamt B___ und\nverlangte, die Betreibung Nr. 21797966 sei aufzuheben und der vom Einsprecher an\n„Tiefbau-Wasserbau Herisau“ einbezahlte Betrag von CHF 600.00 sei ihm unverzüglich\nzurückzuerstatten (act. 2/3).\n\nc) Das Betreibungsamt B___ wies das Gesuch um Aufhebung der Betreibung und um\nRückerstattung des Betrages von CHF 600.00 mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab\n(act. 2/1).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die erwähnte Verfügung vom 18. Dezember 2017 erhob A___ am 27. Dezember\n2017 beim Betreibungsamt B___ Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren\n(act. 1).\n\nSeite 2\nb) Das Betreibungsamt B___ übermittelte die Beschwerde am 28. Dezember 2017 der\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4).\n\nc) Das beschwerdebeklagte Amt verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 7). Das Amt für\nFinanzen liess sich nicht vernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Betreibungsrechtliche Beschwerden sind nach Art. 17 Abs. 1 SchKG an die Aufsichtsbehörde zu richten.\n\nA___ hat die Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung beim Betreibungsamt B___\nanstatt bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Das\nschadet ihm nicht, da Art. 32 Abs. 2 SchKG weit auszulegen ist und auf alle\nZwangsvollstreckungsorgane Anwendung findet1.\n\n1.2. Die angefochtene Verfügung datiert vom 18. Dezember 2017 und ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 22. Dezember 2017 zugegangen (act. 2/1). Die 10-\ntägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom\n27. Dezember 2017 eingehalten worden.\n\n1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der\n\n1\nFRANCIS Nordmann, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 6 f. zu Art. 32 SchKG; JOLANTA\nKREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 32 SchKG.\n\nSeite 3\nAufhebung oder Abänderung der Verfügung hat2. Nach der herrschenden Lehre hat der\nam Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse3.\n\nA___ ist Schuldner im Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde\nlegitimiert.\n\n1.4 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und\nRechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt\nwird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen\nworden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine\nanfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt4.\n\nBei der Abweisungsverfügung vom 18. Dezember 2017 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinne.\n\n"}