42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 21. Februar 2018 an: - A___, eingeschrieben - Gemeinderat B___, eingeschrieben - Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, eingeschrieben - Betreibungsamt C___, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 8