Wie bereits oben (E. 1.4.1) ausgeführt, geht es vorliegend um eine nach Art. 101 Abs. 1 SchKG vorgemerkte Pfändung (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 lit. a VZG und Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), welche ins Lastenverzeichnis aufgenommen worden ist13. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des vorgemerkten Betrages (act. 1). Das beschwerdebeklagte Amt hat dazu bemerkt, dass die CHF 37‘000.00 dem Totalbetrag sämtlicher Pfändungsforderungen (CHF 34‘686.50 per 3. Dezember 2015 gemäss Pfändungsurkunde) entsprechen, zuzüglich Verzugszins, ausgerechnet bis 20. Oktober 2017, d.h. dem Ablauf der Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens (act. 4 und 5/2).