Im Kommentar VZG findet sich der Hinweis, Streitigkeiten über den Umfang und die Wirkungen der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB seien im Widerspruchsverfahren (Art. 106-109 SchKG) zu entscheiden12. Soweit es sich um eine allgemeine Vormerkung handelt, kann dem ohne weiteres zugestimmt werden. Hingegen gilt dies nicht bezüglich der hier zu diskutierenden Vormerkung der Pfändung eines Grundstücks nach Art. 101 Abs. 1 SchKG. 1.4.4 Zusammenfassend macht A___ mit der Bestreitung der Vormerkung einen formellen Fehler geltend, gegen den die betreibungsrechtliche Beschwerde gegeben ist.