SchKG ergeben sich aus dem Grundbuch und sind daher von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis aufzu- nehmen11. - Der Erwerber wird durch die Vormerkung nicht belastet. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Steigerung wird die Vormerkung nämlich von Amtes wegen gelöscht (Art. 6 lit.a Ziff. 2 und 3 VZG).