- In den Beschwerdeverfahren AB 15 7 und AB 15 8 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 26. Januar 2016 festgestellt, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen auf definitiven Rechtsöffnungen beruhen und materiell nicht mehr überprüft werden können. Sie sind dem Beschwerdeführer also hinlänglich bekannt. Dass das beschwerdebeklagte Amt die Zinsen und Kosten aufgerechnet hat, ist ebenfalls korrekt10. - Verfügungsbeschränkungen im Sinne von Art. 960 Abs. 1 SchKG ergeben sich aus dem Grundbuch und sind daher von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis aufzu- nehmen11. -