- Das beschwerdebeklagte Betreibungsamt hat dem Grundbuchamt B___ bereits am 11. November 2015 von der Pfändung des Grundstücks Nr. X, Grundbuch B___, Mitteilung gemacht; gestützt darauf erfolgte die Vormerkung im Grundbuch. Diese wurde A___ durch das Grundbuchamt B___ am 18. November 2015 angezeigt (act. 5/2). - In den Beschwerdeverfahren AB 15 7 und AB 15 8 hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 26. Januar 2016 festgestellt, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen auf definitiven Rechtsöffnungen beruhen und materiell nicht mehr überprüft werden können.