Formelle Fehler des Amtes, etwa die Aufnahme eines Anspruches, der sich weder aus dem Grundbuch ergibt noch angemeldet wurde noch unmittelbar kraft Gesetzes besteht, die Nichtaufnahme eines aus dem Grundbuch ersichtlichen oder rechtzeitig angemeldeten Anspruchs, die Abweisung zufolge verspäteter Anmeldung, eine unkorrekte Zuteilung der Parteirollen etc. sind mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu rügen. Ist ein behaupteter Anspruch nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so ist dies nicht mittels gerichtlicher Lastenbereinigungsklage, sondern durch Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu rügen.