{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2018-02-21", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-17-16_2018-02-21.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2018/OG-20180221-AB-17-16-20180418.pdf", "Checksum": "cee1434b1ffbc0ec988624dcd22b5dc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-17-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 21.02.2018 OG AB-17-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Entscheid vom 21. 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AB 17 16\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nBeschwerdegegnerin Gemeinde B___\nvertreten durch: Gemeinderat B___\n\nBeschwerdegegner Kanton Appenzell Ausserrhoden, Politische Gemeinde,\nB___\nvertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Gutenberg-\nZentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___\n\nGegenstand Lastenverzeichnis (Verfügungsbeschränkung)\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n(sinngemäss) Die Vormerkung über CHF 37‘000.00 im Lastenverzeichnis sowie die\nForderungssumme von CHF 34‘686.50 in der Pfändungsurkunde werden bestritten.\n\nb) des Betreibungsamtes C___:\n(kein Antrag)\n\nc) der Beschwerdegegner:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Für Forderungen der Gemeinde B___ (CHF 24‘892.40 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar\n2012), der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (CHF 642.05 nebst Zins\nzu 5 % seit 19. März 2015) sowie von D___, vertreten durch RA E___(CHF 3‘104.60\nnebst Zins zu 5 % auf CHF 2‘380.60 seit 10. Juni 2014), pfändete das Betreibungsamt\nC___ mit Verfügung vom 12. November 2015 das im Eigentum von A___ stehende\nGrundstück GB-Nr. X, B___ (AB 2015 8, Entscheid der Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs vom 26. Januar 2016, S. 2). In der Folge verlangten die\nGemeinde B___ sowie die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden die\nVerwertung der Liegenschaft (act. 5/3 und 5/5).\n\nb) Am 30. Oktober 2017 erging die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen\nBeteiligten, dem Betreibungsamt binnen der Eingabefrist ihre Ansprüche am bezeichneten\nGrundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten, anzumelden (act. 5/7).\n\nc) Am 15. Dezember 2017 erfolgte die Mitteilung des Lastenverzeichnisses (act. 2/1).\n\nSeite 2\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die im Lastenverzeichnis erwähnte Vormerkung über CHF 37‘000.00 sowie den in\nder Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungsbetrag über CHF 34‘686.50 erhob A___\nam 27. Dezember 2017 beim Betreibungsamt C___ Beschwerde mit dem eingangs\nerwähnten Begehren (act. 1). Dieses leitete die Beschwerde am 28. Dezember 2017 an\ndie Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter und äusserte sich auch zur\nSache (act. 4).\n\nb) Auf eine Beschwerdeantwort verzichteten das beschwerdebeklagte Betreibungsamt und\ndie Gemeinde B___ (act. 8 und 9). Die kantonale Steuerverwaltung liess sich ebenfalls\nnicht vernehmen.\n\nc) Am 8. Januar 2018 teilte das Betreibungsamt C___ dem Beschwerdeführer mit, dass an\nder Steigerung vom 23. Februar 2018 ungeachtet der Beschwerde gegen die\nVerfügungsbeschränkung im Lastenverzeichnis festhalten werde (act. 13). Der\nBeschwerdeführer nahm weder zur Verfügung vom 8. Januar 2018 noch zu den Vorbringen des beschwerdebeklagten Amtes in der Eingabe vom 28. Dezember 2017 Stellung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Betreibungsrechtliche Beschwerden sind nach Art. 17 Abs. 1 SchKG an die Aufsichtsbehörde zu richten.\n\nA___ hat die Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis beim Betreibungsamt C___\nanstatt bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Das\n\nSeite 3\nschadet ihm nicht, da Art. 32 Abs. 2 SchKG weit auszulegen ist und auf alle\nZwangsvollstreckungsorgane Anwendung findet1.\n\n1.2 Das Lastenverzeichnis wurde A___ am 15. Dezember 2017 durch das Betreibungsamt\nC___ zugestellt (act. 2/1) und ist bei ihm gemäss eigenen Angaben am 18. Dezember\n2017 eingegangen (act. 1). Soweit der Beschwerdeführer die Verfügungsbeschränkung\n(Vormerkung) über CHF 37‘000.00 beanstandet (act. 2/1), ist die 10-tägige\nBeschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG mit der Eingabe vom 27. Dezember 2017\ndemnach eingehalten worden. Soweit er indessen den Vorgang der Gruppen-Nr.\n21529445 von CHF 34‘686.50 rügt, welcher in der Pfändungsurkunde vom 19. Oktober\n2015 aufgeführt wird (act. 2/3), ist die Beschwerdefrist längst abgelaufen. In diesem Punkt\nkann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n\n1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Abänderung der Verfügung hat2. Nach der herrschenden Lehre hat der\nam Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse3.\n\n"}