Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer wieder liquid sein wird, wenn die Liegenschaft versteigert ist (aus dem parallel geführten Verfahren AB 17 16, act. 5/2, betreffend Verfügungsbeschränkung ist nämlich notorisch, dass der mutmassliche Verwertungserlös die Grundpfänder und in Betreibung gesetzten Forderungen um einiges übersteigt). Um eine Notlage bis zur Auszahlung des Steigerungserlöses zu vermeiden, hat der Beschwerdeführer sich notfalls an die Sozialen Dienste seiner Wohngemeinde zu wenden. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.