2.3 Weshalb die Steigerungsbedingungen nicht ordnungsgemäss erlassen wurden, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Angesichts der obigen Ausführungen kann die Anordnung, wonach der Schuldner und allfällige weitere Bewohner und Bewohnerinnen der Liegenschaft diese bis zum Steigerungstag zu verlassen haben, nicht beanstandet werden12. Die Einwände des Beschwerdeführers, dass er unter dem Existenzminimum lebt und kein Geld hat, eine Wohnung zu mieten, mögen wohl zutreffen, vermögen die Versteigerung jedoch nicht aufzuhalten und müssen vom Betreibungsamt auch nicht berücksichtigt werden.