Seite 5 Verwertung des Grundstücks, wobei als Verwertung der Zeitpunkt der Versteigerung (Art. 656 Abs. 2 ZGB) anzusehen ist. Mit dem Eigentumsübergang geht die Berechtigung gemäss Art. 19 VZG unter10. Ab diesem Zeitpunkt kann somit der Schuldner und seine Familie zur Räumung des unentgeltlich genutzten Grundstücks verpflichtet werden11.