Nach Art. 19 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) kann der Schuldner bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden. Dies gilt auch bei der Grundpfandverwertung9. Die Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks dauert längstens bis zur 8 JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 2 zu Art. 134 SchKG mit weiteren Hinweisen; GERHARD KUHN, Kurzkommentar VZG, 2011, N. 1 zu Art. 45 VZG mit weiteren Hinweisen. 9 MARKUS ZOPFI, Kurzkommentar VZG, 2011, N. 1 zu Art. 19 VZG.