Seite 3 sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat2. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse3. Als Schuldner in einem Grundstückverwertungsverfahren ist A___ zweifellos zur Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen legitimiert4.