Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Betreibungsrechtliche Beschwerden sind nach Art. 17 Abs. 1 SchKG an die Aufsichtsbehörde zu richten. A___ hat die Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen beim Betreibungsamt C___ anstatt bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Das schadet ihm nicht, da Art. 32 Abs. 2 SchKG weit auszulegen ist und auf alle Zwangsvollstreckungsorgane Anwendung findet1.