Seite 2 a) Gegen die Steigerungsbedingungen vom 15. Dezember 2017 erhob A___ am 22. Dezember 2017 Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1). b) Das beschwerdebeklagte Amt und die Gemeinde B___ verzichteten auf eine Stellungnahme (act. 5 und 6). Die kantonale Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. c) Am 8. Januar 2018 teilte das Betreibungsamt C___ dem Beschwerdeführer mit, dass an der Steigerung vom 23. Februar 2018 ungeachtet der Beschwerde gegen die Verfügungsbeschränkung im Lastenverzeichnis festhalten werde (act. 9).