1 SchKG sind vorliegend nicht erfüllt (zwar geht es um einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger, aber - nach wie vor - um eine privatrechtliche Forderung). Das Betreibungsamt B___ hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht eine Konkursandrohung zugestellt und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)9.